Lärmbelästigung
An dieser Stelle wird auf die wichtigsten Vorschriften hingewiesen, die zu beachten sind:
1 A) Öffentliches Recht
Eine „offizielle“ Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gibt es in der Samtgemeinde Isenbüttel nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Zeitraum alle geräuschintensiven Tätigkeiten erlaubt sind.
Grundsätzlich gilt immer der allgemeine Grundsatz des § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz, der besagt, dass unnötiger Lärm zu vermeiden ist.
Gefahrenabwehrverordnung der Samtgemeinde Isenbüttel
Hier ist die im Samtgemeindegebiet einzuhaltende Nachtruhe geregelt. Sie ist an Werktagen von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten. In dieser Zeit dürfen z. B. keine motorgetriebenen Handwerksgeräte betrieben werden.
Von diesem Verbot ausgenommen sind
- Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden müssen,
- Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und
- unaufschiebbare Instandhaltungs-, Sanierungs- und andere erforderlichen Arbeiten, mit denen sich die unmittelbar Betroffenen einverstanden erklärt haben,
- geräuschintensive Arbeiten zur Beseitigung von Notfallsituationen
Nds. Feiertagsgesetz
Das Nds. Feiertagsgesetz legt fest, dass an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten sind. Insbesondere geschützt sind kirchliche Feiertage oder besondere Feiertage wie Totensonntag, Volkstrauertag, usw.
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Die Verordnung gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten (z. B. Baumaschinen, Betonmischer, Hydraulikhammer, Bau- und Reinigungsfahrzeuge, Landschafts- und Gartengeräten wie Kettensägen, Laubbläser, Laubsammler und Rasenmäher).
Generell dürfen bestimmte Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Nachtzeit von 20:00 bis 7:00 Uhr morgens nicht betrieben werden. Hierunter fallen z. B. Motorkettensägen, Betonmischer, Fahrzeugkühlaggregate, Kehrmaschinen, Grastrimmer, Heckenscheren, Rasenmäher, Laubbläser und Laubsammler.
An Werktagen gilt auch in den Zeiten von 7:00 bis 9:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr ein absolutes Betriebsverbot für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler.
1 B) Gewerbelärm
Lärm, der von Gewerbebetrieben erzeugt wird, muss zwar bis zu einem gewissen Grad, aber doch nicht grenzenlos hingenommen werden. Die Beurteilung richtet sich im Wesentlichen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm). Hier sind Immissionsrichtwerte (IRW) festgelegt, abgestuft nach der Gebietsart (z. B. Mischgebiet, allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet).
Wenn Sie durch Gewerbelärm beeinträchtigt werden, können Sie sich an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig oder die Untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Gifhorn wenden.
Bei Lärmproblemen im Zusammenhang mit Freizeit- oder Sportanlagen, Schießständen, Baustellen, Betriebshöfen von Bauunternehmungen, öffentlichen Einrichtungen, Tankstellen und Einzelhandel sowie landwirtschaftlichen Betrieben ist die Untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Gifhorn der richtige Ansprechpartner.
2) Zivilrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
Der § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist für den Lärmgeschädigten die wichtigste zivilrechtliche Vorschrift zum Schutz vor Lärm. Er regelt die Duldung von Einwirkungen auf andere Grundstücke, zu dem auch der Lärm gehört. Fühlen sich Privatpersonen durch Lärm gestört, wird ihnen durch diese Vorschrift der private Klageweg eröffnet. Bevor der Lärmgeschädigte jedoch Klage gegen den Verursacher einreicht, sollte ein sog. Schlichtungsverfahren mit allen Beteiligten vor dem Schiedsmann durchgeführt werden.
Individuelle Regelungen
Ebenfalls privatrechtliche Regelungen stellen freiwillige Vereinbarungen zwischen natürlichen Personen dar. So kann beispielsweise eine Mittagsruhe in der Hausordnung festgeschrieben oder zwischen Nachbarn direkt vereinbart werden.
Ratschlag
Sollten Sie sich durch Lärm gestört fühlen, sprechen Sie am besten zuerst mit dem Verursacher, ggf. unter Vermittlung des Schiedsmannes.