Personalausweis
Die Ausstellung eines Personalausweises muss beantragt werden.
Der Personalausweis gilt je nach Alter des Antragstellers/der Antragstellerin zwischen 6 und 10 Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
Die Stellung eines förmlichen Antrags ist nur durch den Antragsteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. den gesetzlichen Vertreter möglich. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich.
Besitzer eines alten Personalausweisen können jederzeit einen neuen Personalausweis beantragen, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.
Die Abgabe von Fingerabdrücken ist verpflichtend.
Gültigkeit:
Bis zum 24. Lebensjahr – 6 Jahre
Ab dem 24. Lebensjahr – 10 Jahre
Abholung:
- persönlich oder durch Bevollmächtigten (Vordruck: Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises). In dieser Vollmacht muss erklärt werden ob der Pin-Brief eingegangen ist und ob die elektronische Ausweisfunktion (eID) aktiviert oder deaktiviert werden soll.
- alter Personalausweis/ vorläufiger Personalausweis ist mitzubringen
Gebühren
Bis zum 24. Lebensjahr – 22,80 €
Ab dem 24. Lebensjahr – 37,00 €
Unterlagen
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- der jetzige (Kinder-)Personalausweis, gültige (Kinder-)Reisepass
- Ihre letzte standesamtliche Urkunde
WICHTIG: Bei Antragstellung bis zum 16.Lebensjahr werden zusätzlich die Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Elternteile sowie deren Ausweise benötigt. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, so ist dieses durch den Sorgerechtsbeschluss nachzuweisen.