Verkaufsoffene Sonntage: Durchführung
Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Verkaufsoffene Sonntage: Durchführung werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Leistungsbeschreibung
Die Möglichkeit der Durchführung von bis zu vier "verkaufsoffenen Sonntagen" im Jahr (bzw. bis zu acht "verkaufsoffenen Sonntagen" in Ausflugsorten) ist eine Ausnahme vom generellen Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen. Diese Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn sie von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstelleninhaber oder Verkaufsstelleninhaberinnen oder von einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung beantragt wird.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Verkaufsstellen liegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Tarifnummer 51.2 der Allgemeinen Gebührenordnung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Verkaufsoffene Sonntage: Durchführung
Die Dienstleistung Verkaufsoffene Sonntage: Durchführung ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.