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Winterdienst – was gibt es zu beachten?

Angesichts des schönen Winterwetters, möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf den privaten Winterdienst hinweisen:

Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?

Nach § 2 der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Isenbüttel sind Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet. Tatsächliche Grundstücknutzer (Erbbauberechtigte, Nießbraucher sowie Dauernutzungsberechtigte) sind vorrangig verpflichtet. Privatrechtlich können diese Personen die Winterdienstpflicht (z.B. durch Mietvertrag) auf andere (z. B. Mieter) übertragen.

Was muss geräumt werden?

Grundsätzlich bestehen „Straßen“ im Sinne der Satzung aus den Fahrbahnen der öffentlichen Straßen mit Gehwegen, Gossen, Radwegen und Parkspuren, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen. Auch öffentliche Wege und Plätze gehören dazu.

Bei Schneefall sind schmale Gehwege (auch gemeinsame Rad- u. Gehwege) bis zu einer Breite von 1 m ganz; breitere Gehwege mindestens in einer Breite von 1 m freizuhalten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, ist ein Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenstreifen nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Am äußeren Rand der Fahrbahn ist nicht zu räumen, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist.
Bei Glätte sind diese Räumstreifen zusätzlich mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen. Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.

Der Winterdienst auf Fahrbahnen wurde nicht auf die Grundstückseigentümer übertragen. Eine Winterdienstpflicht der Gemeinden besteht nur an besonders gefährlichen Stellen (z. B. Straßeneinmündungen u. ä.), nicht auf jeder Fahrbahnoberfläche.

Bis wann muss der Winterdienst erfolgt sein?

Ist über Nacht Schnee gefallen, muss der Winterdienst werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein. Das Schneeräumen und Streuen ist bei Bedarf bis 20.00 Uhr zu wiederholen.

Welche Mittel dürfen verwendet werden?

Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen nur abstumpfende Mittel verwendet werden. Schädliche Chemikalien, Salze und Asche sind verboten.

Streusalz darf nur

  1. in extremen Ausnahmefällen (z. B. bei eisbildendem Regen), wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann und
  2. an gefährlichen Stellen, auf Gehwegen, Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken benutzt werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut werden.

Wohin mit Eis und Schnee?

Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, einem Radweg oder einem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.

Eiszapfen an Gebäudeteilen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, sind zu entfernen.

Es ist nicht Aufgabe der Fahrbahnräumung durch die Gemeinden, dass Grundstückszufahrten von geschobenem Schnee freigehalten werden. Hier ist wieder der Grundstückeigentümer gefordert.

Folgen, die zu vermeiden sind:

Kommt eine zum Winterdienst verpflichtete Personen dieser Verpflichtung nicht nach, handelt sie ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bestraft werden.

Kommt es aufgrund mangelnden Winterdienstes zu Sach- oder Personenschäden, kann die/der Geschädigte ggf. Schadensersatz geltend machen.

(Bild von wirestock auf Freepik)