Elternbeitragsstaffel
Krippenkinder bis 3 Jahre
Für Kinder bis zu 3 Jahren werden in Kindertagesstätten die Elternbeiträge nach der o. g. Eltenbeitragsstaffel erhoben. Essensgeld wird gesondert in Rechnung gestellt.
Kindergartenkinder ab 3 Jahre bis zur Einschulung
Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zur Einschulung einen Anspruch darauf, eine Kindertagesstätte mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16, 16a oder 16 b KiTaG erbringt, beitragsfrei zu besuchen. Dieser beitragsfreie Anspruch umfasst die nach § 12 KiTaG erforderliche Mindestbetreuungszeit, höchstens jedoch eine Betreuungszeit einschließlich Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten von acht Stunden täglich (montags bis freitags). Werden Betreuungszeiten über 8 Stunden als Bedarf anerkannt und in Anspruch genommen, wird gem. Beschluss des Samtgemeinderates vom 21.06.2018 für jede zusätzliche Stunde im Rahmen der angebotenen Betreuungszeiten ein Zusatzbeitrag nach Einkommensstufe 5 erhoben. Essensgeld wird gesondert in Rechnung gestellt.